Mit der Installation meiner Wärmepumpe im Dezember 2024 bin ich erstmals in der Praxis mit dem §14a den EnWG in Berührung gekommen. Bei diesem Paragraphen des Energiewirtschaft Gesetzes geht es um sogenannte steuerbare Verbraucher. Hierunter sind u.a. Wärmepumpen, Wallboxen und PV-Speicher zu verstehen, die eine Leistung von über 4,2kW haben. Bereits in der Vergangenheit gab es Regelungen zu steuerbaren Verbrauchern, die nun aber angepasst wurden und einen größeren Anwenderkreis betreffen.
Steuerbare Verbraucher, die ab 2024 neu installiert bzw. in Betrieb genommen wurden, fallen unter die Neuregelung des Gesetzes. Der Netzbetreiber erfährt von solchen Anlagen durch die Anmeldung des Installateurs.
So hat mich mein Elektroinstallateur beispielsweise befragt, wie ich meine Wärmepumpe in Bezug auf den Zähleranschluss installieren möchte. Beim Strombezug hat man ja durchaus die Möglichkeit, einen günstigen Wärmepumpenstrom abzuschließen. Dies funktioniert dann aber nur, wenn man einen zusätzlichen Zähler hat, über den der Strom der Wärmepumpe ermittelt werden kann.
Wichtig ist diese Information zur Auswahl von zwei Optionen zur Netzentgelterstattung, die aktuell zur Verfügung stehen. In 2025 soll noch eine zusätzliche dritte Option verfügbar sein. Nachfolgend erläutere ich kurz, was es damit genau auf sich hat.
Ziel des §14a EnWG
Der §14a dient in erster Linie dazu, dass die Niederspannungsnetze abgesichert werden, sofern sie noch nicht in Bezug auf den höheren Strombedarf bzw. Einspeisungen optimiert sind. Gleichzeitig soll dieser Paragraph dafür sorgen, dass der Ausbau neuerbarer Energien nicht gebremst wird.
Dort, wo die Netze noch nicht so gut ausgebaut sind, haben einige Netzbetreiber den Anschluss von größeren PV-Anlagen, Wallboxen usw. entweder nicht genehmigt (sofern möglich) bzw. den Anschluss verzögert. Dies war möglich, wenn der Netzbetreiber sich auf eine Überlastung lokaler Netze bezogen hat. Mit der Neufassung von §14a darf der Netzbetreiber den Anschluss entsprechender Anlagen nicht mehr verhindern.
Als Ausgleich erhält der Netzbetreiber die Möglichkeit, steuerbare Verbraucher zu dimmen. Anders als bisher werden Anlagen also nicht komplett abgeschaltet, sondern werden in Bezug auf ihre Leistung eingeschränkt. Hierfür muß der Netzbetreiber entsprechende Steuereinheiten einbauen und auch die intelligenten Messsysteme sind Voraussetzung für solche Steuerungen. Auf der Anlagenseite ist der Betreiber dafür zuständig, dass die Geräte entsprechend gesteuert werden können.
Netzbetreiber dürfen nur in besonderen Notsituationen von der Möglichkeit des Dimmens von steuerbaren Verbrauchern Gebrauch machen. Pro Gerät muß immer mindestens eine Leistung von 4,2 kW verfügbar sein. Entsprechende Geräte müssen also immer mindestens bis zu dieser Leistung betrieben werden können. Weiterhin sind Netzbetreiber verpflichtet, notwendige Abschaltungen so vorzunehmen, dass sie in einem Gebiet über diverse Verbraucher gleichverteilt stattfinden.
Damit dürfte man in der Praxis persönlich kaum in die Gefahr einer Leistungsreduzierung kommen. Meine Wärmepumpe verbraucht beispielsweise maximal um die 3kWh, wenn kein Zuheizer benötigt wird. Sie würde also nie herunter geregelt werden.
Wichtig zu wissen ist auch noch, dass Netzbetreiber nicht einfach eine Notsituation definieren können. Sollten sie tatsächlich häufiger die Möglichkeit der Leistungsreduzierung nutzen, sind sie gezwungen, die entsprechenden Netze bzw. Trafostationen zeitnah zu modernisieren.
Als Betreiber entsprechender Verbraucher wie Wärmepumpe und Wallbox erhalte ich quasi eine Art Entschädigung dafür, dass der Netzbetreiber meine Anlagen dimmen kann. Hierfür stehen mehrere Optionen zu Verfügung.
Welche Anlagen sind betroffen und welche Regelungen gibt es?
Die Regelung nach §14a EnWG gilt für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer Netzleistung über 4,2kW. Damit sind beispielsweise Wallboxen, Wärmepumpen oder auch Stromspeicher gemeint. Nachtspeicherheizungen fallen nicht in die Regelung.
PV-Anlagen gehören definitiv nicht dazu, da sie keine Verbrauchseinrichtung sind. Hier gibt es durchaus Missverständnisse, wie ich einigen Foren entnehmen konnte. Der Stromspeicher gilt als Verbrauchseinrichtung, da er grundsätzlich auch aus dem Netz aufgeladen werden könnte.
Weiterhin hängt das Inbetriebnahmedatum davon ab, ob entsprechende Anlagen in die Regelung fallen. Meine Wallbox beispielsweise gehört nicht dazu, wohl aber meine Wärmepumpe.
Anlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden und bereits eine Regelung für eine Steuerung der Anlage haben, fallen spätestens ab dem 01.01.2029 in die neue Regelung. Bis dahin bleibt die bisherige Regel bestehen.
Anlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden aber keine Regelung für eine Steuerung haben, bleiben grundsätzlich immer von der Regelung ausgenommen.
Alle Anlagen, die nach dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden und über 4,2kW Leistung haben, fallen automatisch in die Regelung. Anlagen mit weniger als 4,2kW Leistung fallen nicht unter die Regelung. Bei Wärmepumpen wird auch immer ein Heizstab mit berücksichtigt, so dass wahrscheinlich fast alle Wärmepumpen in die Regelung fallen.
Hat man eine Bestandsanlage kann man freiwillig auf die neue Regelung umstellen, in dem man einen Antrag beim Netzbetreiber stellt.
Bei der Steuerung der Anlagen hat man die Wahl zwischen zwei Methoden. Mit einer Direktsteuerung wird ein einzelnes Gerät direkt geregelt. Entscheidet man sich für die Regelung mittels Energiemanagementsystem (EMS), dann können mehrere Geräte parallel mit unterschiedlichen Leistungen gesteuert werden. In diesem Fall bekommt das EMS ein Signal für die gesamte Leistung, die von allen steuerbaren Geräten maximal verbraucht werden darf.
Netzgeldreduktion nach §14a EnWG durch den Netzbetreiber
Dafür, dass der Netzbetreiber nun in Notsituationen Anlagen dimmen kann, muß er quasi eine Entschädigung an die Betreiber entsprechender Anlagen zahlen. Hierbei gibt es drei Module, die vom Betreiber der Anlage ausgewählt werden können. Aktuell stehen aber meist nur die Module 1 und 2 zur Verfügung. Ab April 2025 müssen allerdings alle Netzbetreiber auch das Modul 3 anbieten.
Die einzelnen Module haben folgende Bedeutung:
Modul 1
Mit diesem Modul erhalten Anlagenbetreiber eine pauschale Erstattung auf ihr Netzentgelt. Für die Netzbetreiber gibt es entsprechende Vorgaben für diese Pauschalen, sie können den konkreten Betrag aber selbst festlegen. Dieser sollte sich, je nach Netzgebiet zwischen 110€ und 190€ pro Jahr bewegen. Entsprechende Infos sollte man bei allen Netzbetreibern in deren Preisblättern finden.
Modul 2
Beim Modul 2 gibt es eine Erstattung beim Netzentgelt in Höhe von 60% des Netzentgelts pro kWh. Hierbei handelt es sich nicht um den Arbeitspreis, sondern dem verbrauchsabhängigem Netzentgelt. Voraussetzung für die Auswahl von Modul 2 ist ein zusätzlicher Zähler, damit der konkrete Stromverbrauch der steuerbaren Verbrauchseinheit ermittelt werden kann. Für diesen zusätzlichen Zähler darf kein Netzgeld-Grundpreis erhoben werden.
Modul 3
Das Modul 3 kann nur in Kombination mit Modul 1 genutzt werden. Eine Kombination mit Modul 2 ist nicht möglich. Mit diesem Modul werden zeitvariable Netzentgelte angeboten. Im Prinzip ist das ähnlich der dynamischen Strompreise, wie man sie heute schon durch Tibber kennt.
Allerdings sind die Netzentgelte nicht so dynamisch, wie der Strompreis, der von den Börsenpreisen abhängt. Die Netzbetreiber definieren für ihr verbrauchsabhängiges Netzentgelt zukünftig verschiedene Zeitfenster mit unterschiedlichen Preisen pro kWh. Damit soll der Anreiz geschaffen werden, dass man große Verbraucher in entsprechend günstige Zeiten legt. In diesem Zusammenhang macht die Verbindung von dynamischen Strompreisen wahrscheinlich besonders viel Sinn, weil die Preise zu bestimmten Zeiten sogar günstiger sein können, als die Gestehungskosten einer PV-Anlage.
Netzbetreiber müssen in mindestens zwei Quartalen im Jahr drei Preisstufen anbieten. Man unterscheidet zwischen Hochtarif (HT), Standardtarif (ST) und Niedertarif (NT). Die Dauer der Zeitfenster und die jeweiligen Netzentgelte in diesen Zeiten können von den Netzbetreibern selbst definiert werden.
Zwischen Modul 1 und Modul 2 kann man jederzeit wechseln. Das Modul 3 wird erst dann aktiv, wenn man es beantragt hat und ein intelligentes Messsystem installiert ist. Nur so kann der Verbrauch in den jeweiligen Zeiten ermittelt werden. Die Pauschale nach Modul 1 bekommt man bereits ab dem Zeitpunkt der Beantragung, auch wenn man noch kein entsprechendes Messsystem installiert hat. Je nach Netzbetreiber kann es noch eine Weile dauern, bis die intelligenten Messsysteme flächendeckend installiert sind. Ich bin mal gespannt, wann ich an der Reihe bin, da ich natürlich gerne das Modul 3 nutzen würde.
Weitergehende Infos zum §14a EnWG findet ihr auch auf den Seiten der Bundesnetzagentur.
Netzgeldreduktion in der Praxis am Beispiel meines Netzbetreibers
Bei der Installation unserer Wärmepumpe hat der Elektriker die Anmeldung übernommen und ich habe für meine Wärmepumpe bereits ab Januar 2025 die pauschale Erstattung nach §14a Modul 1 erhalten. Die Erstattung erfolgt immer über den Stromlieferanten. Man sollte den Betrag also in seiner Rechnung finden. In meiner Tibber-Rechnung von Januar sieht das wie folgt aus. Hier ist der Nettobetrag in Höhe von 9,39€ angegeben. Im Jahr bekomme ich also etwa 130€ brutto erstattet.

Schauen wir uns nun einmal an, wie die Preise bei meinem Netzbetreiber aktuell für das Modul 3 aussehen bzw. wie die Netzentgelte insgesamt dargestellt werden.
Zunächst einmal findet man in der Übersicht den Grundpreis, den ich zahlen muß. Dieser beträgt pro Jahr 190,40€ und ist als monatlicher Betrag (13,59€ netto) auch in der Darstellung der Tibber-Rechnung zu finden.
Im nächsten Abschnitt findet man dann den Betrag, den dieser Netzbetreiber pauschal erstattet, wenn man sich für das Modul 1 entschieden hat.
Dann folgt die Preisangabe für die drei Tarife. In der günstigsten Zeit würde ich 2,06ct pro kWh zahlen und in der teuersten Zeit wären es dann fast 6 mal soviel, nämlich 12,30ct pro kWh. Der Standardtarif entspricht dem Tarif, den ich auch heute schon bezahle und entsprechend auch als Netznutzungsentgelt in der Stromrechnung zu finden ist.
Mein Netzbetreiber hat für jedes Quartal identische Zeiten für den Hoch- bzw. Niedertarif definiert. Theoretisch hätte er hier auch jeweils unterschiedliche Zeiten nehmen können. Wer sich mit den dynamischen Stromtarifen beschäftigt hat oder meine entsprechenden Beiträge verfolgt hat, wir schnell erkennen, dass der Hochtarif auf ein Zeitfenster gelegt wurde, in dem auch die Börsenpreise meist recht hoch sind. Für den NT gibt es ein relativ großes Zeitfenster in der Nacht, in dem auch die Börsenstrompreise meist entsprechend niedrig sind.
Was würde mir das Modul 3 des §14a nun bringen?
Wenn man sich nun die Preisunterschiede zwischen NT und HT anschaut, wird schnell klar, dass man hier wieder mit spitzem Bleistift rechnen muß, ob sich das Modul 3 für einen lohnt. Ausgerechnet in der Zeit, in der wir einen höheren Stromverbrauch haben, weil zu dieser Zeit gekocht wird, sind die Preise besonders hoch. Das lässt sich dann auch in der Regel nicht verschieben.
Große Verbraucher, wie das Laden eines E-Autos kann man dafür gut in die Nacht legen. Mit Umsetzung von Modul 3 würde ich also zukünftig möglichst kein E-Auto zwischen 18:00 und 20:15 Uhr laden. Zu diesen Zeiten wäre der Strom dann ca. 6ct teurer, als wenn man das Modul 3 nicht gewählt hätte.
Dafür könnte ich dann im Winter fast 5ct pro kWh sparen, da die E-Autos meist sowieso zu niedrigen Strompreisen in der Nacht geladen werden. Bei einem durchschnittlichen Ladevolumen von ca. 120kWh im Monat für die Monate November bis Februar könnte ich damit also ca. 24€ sparen. Das ist zwar kein riesiger Betrag aber in der Nachtzeit wäre der gesamte Stromverbrauch ja günstiger.
Bei einem Grundverbrauch von 300Wh kommen im Jahr nochmals ca. 30€ dazu. Weiterhin kann ich wahrscheinlich in den Monaten Oktober bis April noch den Verbrauch der Wärmepumpe in der NT Zeit hinzurechnen. Grob überschlagen dürften das mindestens 50€ sein. Im Jahr könnte ich dann also ca. 100€ bis 150€ Stromkosten sparen. Hierbei habe ich allerdings noch nicht die Zeiten mit den höheren Tarifen dagegen gerechnet.
Gehe ich davon aus, dass ich in dieser Zeit mindestens 2kWh im Schnitt pro Tag verbrauche, dann würde mich das im Jahr etwa 40€ kosten. Um die 100€ Ersparnis sollte das Modul 3 also mindesten bringen. Zuzüglich der pauschalen Erstattung sollte ich dann auf etwa 200€ bis 250€ Erstattung kommen können. Die Kosten für die Messeinrichtung von etwa 20€ im Jahr müsste ich allerdings auch noch dagegen rechnen.
Ich werde auf jeden Fall versuchen, das Modul 3 zu beantragen. Für den Sommer ist es wahrscheinlich noch nicht so relevant, da die großen Verbraucher mit möglichst viel PV-Strom versorgt werden sollen. Aber ab Oktober wäre eine entsprechende Umsetzung sicherlich hilfreich, um meinen Strompreis noch weiter zu senken.
Wenn es soweit ist, erfahrt ihr es sicherlich über meine Statistikberichte zur Wärmepumpe. Auch die Wirtschaftlichkeitsrechnung sollte damit positiv beeinflusst werden. In den nächsten Wochen werde ich auch hierzu erste Übersichten und Prognosen bereit stellen.